Man hat den Schimmel entdeckt, den Vermieter informiert – schriftlich, mit Fotos, mit einer klaren Beschreibung. Und dann passiert: nichts. Oder der Vermieter schickt jemanden vorbei, der den Fleck überstreicht und geht. Oder man bekommt einen Brief zurück, in dem steht, das sei das eigene Verschulden durch falsches Lüften.
Das ist eine Situation, in der viele Mieter nicht wissen, was als nächstes sinnvoll ist. Und in der die Frustration schnell größer wird als die Klarheit über die eigenen Möglichkeiten.
Was der Ausgangspunkt ist
Bevor man über konkrete Schritte nachdenkt, lohnt sich ein kurzer Rückblick auf das, was bereits getan wurde. Hat die Meldung an den Vermieter schriftlich stattgefunden? Gibt es eine Dokumentation – Fotos mit Datum, der verschickte Brief oder die E-Mail? Wurde eine konkrete Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt?
Wer das alles hat, steht auf einer deutlich besseren Grundlage als jemand, der den Schimmel nur mündlich erwähnt hat. Wer noch keinen dieser Schritte gemacht hat, sollte das jetzt nachholen – bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Mehr dazu, wie man als Mieter bei Schimmel in der Mietwohnung richtig vorgeht, erklärt der Artikel zu Schimmel in der Mietwohnung.
Fristsetzung – der erste formale Schritt
Wenn der Vermieter nach der ersten Meldung nicht reagiert hat, ist ein weiteres Schreiben mit einer konkreten Fristsetzung der nächste sinnvolle Schritt. Die Frist sollte angemessen, aber klar sein – je nach Schwere des Mangels in der Regel zwei bis vier Wochen.
In diesem Schreiben sollte der Mangel erneut beschrieben werden, auf die erste Meldung verwiesen werden, und klar gemacht werden, dass nach Ablauf der Frist weitere Schritte eingeleitet werden. Was diese weiteren Schritte sind, muss in diesem Schreiben nicht detailliert ausgeführt werden – aber die Ankündigung, dass man nicht einfach wartet, ändert oft die Dynamik.
Dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden ist sinnvoll. So ist der Nachweis, dass der Vermieter das Schreiben erhalten hat, eindeutig.
Was Mieter grundsätzlich in Betracht ziehen können
An dieser Stelle ist eine wichtige Einschränkung nötig: Was konkret möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab – von der Art des Mangels, vom Mietvertrag, von der Beweislage, und von der Rechtslage im jeweiligen Bundesland. Allgemeine Aussagen über Mietminderungsquoten oder spezifische rechtliche Ansprüche sind ohne Kenntnis des konkreten Falls nicht seriös möglich.
Was sich trotzdem sagen lässt: Es gibt grundsätzlich verschiedene Wege, die Mieter in solchen Situationen offenstehen.
Mietminderung. Bei einem nachgewiesenen Mangel, der die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Wie hoch diese ausfallen darf und unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist, sollte vor einer Umsetzung rechtlich geprüft werden – eine zu hohe oder nicht ausreichend begründete Mietminderung kann selbst zum Problem werden.
Selbstvornahme. In bestimmten Situationen können Mieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst beauftragen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Auch das ist ein Schritt, der rechtlicher Absicherung bedarf – es gibt Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit dieser Weg funktioniert.
Klage auf Mängelbeseitigung. Als letztes Mittel gibt es die Möglichkeit, den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen. Das ist ein ernsthafter Schritt, der Zeit, Geld und Nerven kostet – aber manchmal der einzige Weg ist, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Wo man Unterstützung bekommt
Wer in dieser Situation steckt, sollte sich nicht allein durch sie kämpfen müssen. Es gibt konkrete Anlaufstellen.
Der Mieterverein – oder Mieterverbände wie der Deutsche Mieterbund – bietet Mitgliedern rechtliche Beratung zu Mietstreitigkeiten, häufig zu geringen Mitgliedsbeiträgen. Wer noch kein Mitglied ist, kann für eine akute Situation oft kurzfristig eintreten.
Eine Rechtsberatung bei einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt gibt Auskunft über die konkreten Möglichkeiten im eigenen Fall – auch wenn man Rechtsschutzversicherung hat, die solche Kosten abdecken kann.
Das Gesundheitsamt kann bei einem ernsthaften Schimmelbefall involviert werden, der eine Gesundheitsgefährdung darstellt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Amt eine Besichtigung durchführen und gegebenenfalls Maßnahmen anordnen.
Was man in dieser Zeit selbst tun sollte
Während man auf eine Reaktion des Vermieters wartet oder rechtliche Schritte prüft, bleibt die eigene Gesundheit das Wichtigste. Das bedeutet: Alles tun, was möglich ist, um die Belastung durch den Schimmel zu reduzieren – regelmäßig lüften, den betroffenen Bereich wenn möglich meiden, und falls Kinder oder gesundheitlich empfindliche Personen im Haushalt leben, ernsthaft über eine vorübergehende Lösung nachdenken.
Den Schimmel selbst vollständig zu sanieren – auf eigene Kosten – sollte man in dieser Phase vermeiden, wenn die Ursache ein baulicher Mangel ist. Damit übernimmt man möglicherweise eine Verantwortung, die eigentlich beim Vermieter liegt, und erschwert sich selbst die Beweisführung.
Dokumentieren – immer weiter dokumentieren. Jede neue Entwicklung, jeder neue Fleck, jede Reaktion oder Nichtreaktion des Vermieters. Diese Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, wenn es zu einem ernsthaften Konflikt kommt.
